Die nachstehend aufgeführten Montagebedingungen gelten in Verbindung mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit in unseren Bedingungen keine Regelungen getroffen sind, gelten ergänzend die Vorschriften der VOB.
Vorbereitung der Montage
Bei Feuer- und Rauchschutzabschlüssen müssen die Wände und die Tür-/Toröffnungen wie in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vorgeschrieben hergestellt sein. Die Maßtoleranz der DIN 18100 setzen wir als verbindlich voraus.
Bei rauchdichten Türen und Schiebetoren sowie Roll- und Sektionaltoren gilt für die Ebenheitstoleranz des Fußbodens im Schwellenbereich die DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 4.
Nur wenn bei Montagebeginn alle Tür- und Toröffnungen frei und ungehindert zugänglich sind, können unsere Monteure ihre Arbeit ohne Wartezeit aufnehmen.
Durchführung der Montage
Unsere Leistungen:
Die Montage übernehmen wir im Rahmen der VOB, Metallbauarbeiten DIN 18360 bzw.
Rollladenarbeiten DIN 18358 (gültig auch für Sektionaltore), sowie im Rahmen unserer Montagebedingungen.
Unser Transport schließt insbesondere die Lieferung bis zur Abladestelle sowie den ebenerdigen und ungehinderten Quertransport zur Einbauöffnung bis zu einer Entfernung von 50 mtr. vom Abladeort ein. Der Boden muss frei und entsprechend befahrbar sein.
Bei kraftbetätigten Toren führen wir, soweit möglich, im Zuge der schlossermäßigen Montage einen Probelauf durch und prüfen damit die Torfunktion.
Wünschen Sie die Erstinbetriebnahme durch uns, führen wir dies gerne gegen Berechnung der dafür anfallenden Arbeitszeit und Reisekosten durch.
Die Betriebsbereitschaft bzw. die Funktionsfähigkeit wird erst nach der bauseitigen Elektroinstallation erreicht.
Hinweise:
Nach der VOB sind unter anderem Maurer- und Stemmarbeiten sowie das Ausgießen und elastische Ausfugen der Wandanschlüsse keine Nebenleistungen.
Bei Rauchdichten Türen (nach DIN 18095) muss die Zarge zulassungsbedingt zumindest einseitig (vorzugsweise auf der Bandseite) bauseits zur Wand hin abgefugt werden.
Bei Montage auf bauseitige Stahlkonstruktionen (bei Feuerschutzabschlüssen nicht zulässig) werden die von uns gelieferten Teile angeschweißt und kaltverzinkt bzw. grundiert.
Bauseitige, für uns kostenfreie Leistungen – falls nichts Besonderes vereinbart wurde
Befestigte, für LKW befahrbare Zufahrt zur Anlieferöffnung des Gebäudes
Vorhalten von geeignetem Hebe- und Rüstzeug. Heranführen von Stromanschlüssen für Montagegeräte bzw. Montagemaschinen in der Nähe der Montagestelle.
Bereitstellen eines Wasseranschlusses für eventuelle Vergussarbeiten
Bereitstellen von Arbeitskräften zur Montagehilfe (für evtl. anfallende Maurer- und Stemmarbeiten)
Lieferung und Versetzen der erforderlichen Hauptschalter bzw. 16Amp CEE-Steckdosen
Versetzen und anschließen aller elektrischen Teile gemäß Schaltplänen sowie Stromzuführung und Verdrahtung der Teile untereinander mit den erforderlichen Leitungen. (gesonderte Beauftragung an uns möglich soweit nicht Vertragsbestandteil)
Vergießen, Vermörteln oder dauerelastisches Verfugen der Anschlüsse zum Bauwerk einerseits und den erforderlichen Schwellenaussparungen andererseits. (gesonderte Beauftragung an uns möglich soweit nicht Vertragsbestandteil)
Sämtliche Beiputzarbeiten
Versetzen / Befestigen der Torfeststeller bzw. der Bodentürpuffe, wenn der Fußboden noch nicht fertiggestellt ist bzw. der Feststeller einbetoniert werden muss.
Bereitstellen von Abfallbehältern (Schuttcontainern) für unser Verpackungsmaterial oder eventuell von uns verursachten Bauschutt. (Abfuhr immer bauseits)
Zur Beachtung bei kraftbetätigten Toren
Unsere Montagebedingungen sind auf die bestehenden DIN-Vorschriften abgestimmt.
Danach ist das Versetzen und Anschließen aller elektrischen Teile gemäß unseren Schaltplänen sowie die Stromzuführung und Verdrahtung der Teile untereinander mit den erforderlichen Leistungen eine bauseitige Leistung.
Aus Erfahrung empfehlen wir, die vorgenannten Arbeiten von uns gegen Berechnung ausführen zu lassen. Nur dann können wir die Funktionsfähigkeit der von uns gelieferten Tore sicherstellen und garantieren.
Hier setzen wir voraus, dass die Zuleitung oder ein allpolig trennbarer Hauptschalter vorhanden ist.
Abnahme
Erfolgt die Abnahme nicht unmittelbar nach Ende der Montage, so gilt die Leistung spätestens mit Ablauf von 12 Werktagen nach Ende der Montage als abgenommen.
Laut Leistungsbeschreibung schulden wir die Beschlagsmontage nur im Zuge der schlossermäßigen Montage. Wird aus bauseitigen Gründen (z.B. nachfolgende Maler- oder Bodenbelagsarbeiten) eine gesonderte Beschlagsmontage notwendig und dadurch die „Ausführungsfrist“ wesentlich
(mehr als zwei Wochen) unterbrochen, sind wir berechtigt, eine Teilschlussrechnung für die abgeschlossene schlossermäßige Montage durchzuführen.
Grundlage hierfür ist die Angebotskalkulation. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Teilabnahme durchzuführen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Leistungsgefahr geht mit der Teilabnahme auf den Auftraggeber über.